Videoüberwachung

Videoüberwachung

Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten können an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten in der Gemeinde gestüzt auf Art. 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte (Videoüberwachungsgeräte) eingesetzt werden.

Der Gemeinderat ordnet gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglementes über den Informations- und Datenschutz und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Videoüberwachung den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten, die von kommunalen Organen betrieben werden sollen, an und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte dieser Geräte (§3 Absatz 1 der Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung).

Das verantwortliche Organ, welches die Geräte betreibt, ist gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung für deren vorschriftsgemässen Betrieb und die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.

Für die Installation von Videoüberwachungsanlagen durch Private (Einzelpersonen oder Unternehmen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 231.1) massgebend.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Standorte und Einsatzorte

Öffentliche Liste über Standorte und Einsatzorte der Videoüberwachung an öffenlich zugänglichen Orten in der Gemeinde (Stand 22.05.2023):

Verantwortliche Organe Standort und Einsatzort Anzahl Geräte Bewilligung
Gemeinderat Entlebuch Entsorgungsplatz Zwischenwassern 3 29.11.2022
Gemeinderat Hasle Schulhaus Hasle 1 04.04.2023

 

Die öffentliche Liste über Standorte und Einsatzorte der Videoüberwachung der kantonalen Organge finden Sie auf der Webseite des Kantons.

 

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